Pflegegrade

Pflegegrad 1 bis 5 —
alle Leistungen
im Überblick 2026

Die fünf Pflegegrade entscheiden, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen. Wir zeigen die komplette Leistungsmatrix für 2026: Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege und vollstationäre Versorgung. Alles auf einer Seite, mit Zahlen statt Allgemeinplätzen.

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Grundlagen

Was ist
ein Pflegegrad?

Seit 2017 ersetzen die fünf Pflegegrade die früheren Pflegestufen. Sie beschreiben, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen im Alltag eingeschränkt ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegekasse. Die Einstufung übernimmt der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) anhand eines Punktesystems mit sechs Modulen. Bewertet wird alles von Mobilität bis zur Gestaltung des Alltagslebens.

Alle 2026 gültigen Beträge stammen aus dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom 1. Januar 2025. Die Werte wurden für 2026 nicht angepasst. Die nächste Dynamisierung ist erst für Januar 2028 geplant. Eine strukturelle Änderung gab es allerdings zum 1. Juli 2025: Der neue gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege löst die bisherige Trennung ab.

Leistungsmatrix
alle Pflegegrade 2026

Die wichtigsten monatlichen Leistungen auf einen Blick. Alle Beträge sind Kassenübernahmen. Eigenanteile für Investitionskosten und Behandlungspflege sind nicht enthalten.

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (häuslich)347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €
Tages-/Nachtpflege721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Vollstationäre Pflege131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Wohngruppenzuschlag224 €224 €224 €224 €224 €

Alle Werte in Euro pro Monat. Zusätzlich steht der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €/Jahr ab PG2), Pflegehilfsmittel bis 42 €/Monat und Wohnraumanpassung bis 4.000 € pro Maßnahme zur Verfügung.

Die 5 Pflegegrade
im Profil

Die fünf Pflegegrade unterscheiden sich nicht nur in der Leistungshöhe, sondern auch in den typischen Pflegesituationen, die sie abbilden. Ein kurzes Profil pro Stufe:

Pflegegrad 1 — Geringe Beeinträchtigung

Betroffene sind im Alltag weitgehend selbstständig, brauchen aber Unterstützung bei einzelnen Tätigkeiten. Etwa beim Einkaufen oder Duschen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es nicht. Dafür den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat, Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschuss zur Wohnraumanpassung. Neu ab 2026: Für Bezieher des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 ist eine Pflege-Schulung Pflicht.

Pflegegrad 2 — Erhebliche Beeinträchtigung

Hilfe wird mehrmals wöchentlich benötigt, etwa beim Körperwaschen oder Ankleiden. Ein typischer Einstieg für beginnende Demenz oder chronische Erkrankungen. Pflegegeld von 347 € oder Sachleistungen von 796 € stehen zur Verfügung. Auch der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € greift ab hier.

Pflegegrad 3 — Schwere Beeinträchtigung

Tägliche Hilfe ist erforderlich, oft mehrmals pro Tag. Der häufigste Pflegegrad bei häuslicher Versorgung durch einen ambulanten Dienst. 599 € Pflegegeld oder 1.497 € Sachleistungen bedeuten in der Praxis meist tägliche Pflegedienst-Besuche, kombiniert mit Familien-Unterstützung.

Pflegegrad 4 — Schwerste Beeinträchtigung

Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist erforderlich, nicht unbedingt durch professionelle Kräfte, aber mit hoher Intensität. Häufig bei fortgeschrittener Demenz, nach Schlaganfall oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung. 800 € Pflegegeld oder 1.859 € Sachleistungen, dazu häufig Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Pflegegrad 5 — Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Der höchste Pflegegrad. Vergeben bei Bettlägerigkeit, Beatmungspflicht, schwerster Demenz oder Endstadium von Krankheiten. 990 € Pflegegeld oder 2.299 € Sachleistungen, dazu das volle Paket an Verhinderungspflege, Tages-/Nachtpflege und ggf. vollstationäre Pflege (2.096 €). Intensivpflege-Patienten werden zusätzlich über § 37c SGB V von der Krankenkasse versorgt.

Höherstufung
wenn der Pflegebedarf steigt

Ein Pflegegrad ist nicht in Stein gemeißelt. Verschlechtert sich der Zustand, können Sie jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen. So läuft das ab:

  • Formlos beantragen — Ein Anruf oder ein kurzer Brief an die Pflegekasse genügt. Es braucht keinen speziellen Antrag, nur den Hinweis, dass sich der Zustand verschlechtert hat.
  • Erneute Begutachtung durch den MD — Innerhalb von 25 Arbeitstagen meldet sich der Medizinische Dienst für einen Hausbesuch. Die Begutachtung läuft nach demselben Punktesystem wie beim Erstantrag ab.
  • Rückwirkende Zahlung — Wird der höhere Pflegegrad bewilligt, gibt es die Mehrleistungen rückwirkend ab Antragstellung. Nicht erst ab Bescheid.
  • Rückstufung selten — Eine Rückstufung erfolgt nur, wenn sich der Zustand eindeutig und dauerhaft verbessert hat. In der Praxis ist das selten. Die Pflegekasse leitet es nur in Ausnahmefällen ein.
Warten Sie nicht zu lange mit einem Höherstufungsantrag. Je früher Sie ihn stellen, desto früher wirken die höheren Leistungen. Die Rückwirkung gilt ab Antragsdatum, nicht ab Begutachtung.

Weitere Leistungen
die oft übersehen werden

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — Bis zu 42 € pro Monat für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliches. Der Antrag geht formlos über die Pflegekasse oder einen Lieferanten wie den Apothekenservice.
  • Wohnraumanpassung — Bis zu 4.000 € Zuschuss pro Maßnahme — etwa für barrierefreies Bad, Türverbreiterung oder Treppenlift. Wird die Wohnung später weiter angepasst, können erneut bis zu 4.000 € gezahlt werden.
  • Hausnotrufsystem — Pflegekasse übernimmt einmalig ca. 10,49 € Einrichtungsgebühr und monatlich 25,50 € laufende Kosten — unabhängig vom Pflegegrad.
  • Tages- und Nachtpflege — Diese teilstationäre Leistung läuft zusätzlich zu den ambulanten Sachleistungen. Ab Pflegegrad 2 gibt es eigene Beträge (721 bis 2.085 €/Monat) — beide Budgets können parallel genutzt werden.
  • Pflege-WG-Zuschlag — Bei Pflege in einer anerkannten ambulant betreuten Wohngruppe gibt es 224 € Wohngruppenzuschlag pro Monat plus einmalig bis zu 2.613 € Anschubfinanzierung pro Person.

Häufige Fragen zu
Pflegegraden

Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) begutachtet die pflegebedürftige Person zu Hause und vergibt Punkte in sechs Modulen. Die Gesamtpunktzahl ergibt den Pflegegrad: 12,5 bis unter 27 Punkte = PG1, 27 bis unter 47,5 = PG2, 47,5 bis unter 70 = PG3, 70 bis unter 90 = PG4, 90 bis 100 = PG5. Die Pflegekasse entscheidet auf Basis dieses Gutachtens.

Ja, über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Sie legen fest, wie viel Prozent Ihres Sachleistungs-Budgets der Pflegedienst verbraucht — der Rest wird Ihnen als anteiliges Pflegegeld überwiesen. Die Aufteilung gilt für mindestens sechs Monate.

Tagespflege findet in einer Einrichtung statt, in die die pflegebedürftige Person stundenweise gebracht wird — meist für einige Stunden an mehreren Werktagen. Ambulante Pflege ist der Besuch eines Pflegedienstes bei der Person zu Hause. Beide Leistungen können parallel genutzt werden, die Budgets addieren sich.

Nein. Die letzte Anpassung fand zum 1. Januar 2025 mit +4,5 % statt. Zum 1. Juli 2025 wurde der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt (3.539 €). Die nächste reguläre Dynamisierung der Leistungsbeträge ist erst für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Ambulante Pflege findet in der eigenen Wohnung oder in einer Pflege-WG statt und wird über Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistung finanziert. Vollstationäre Pflege bedeutet dauerhaftes Wohnen in einem Pflegeheim — die Pflegekasse übernimmt pauschale Beträge pro Pflegegrad (805 bis 2.096 €/Monat). Die Heimkosten sind deutlich höher, der Eigenanteil entsprechend groß.

Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %), Selbstversorgung (40 %), Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 %) und Gestaltung des Alltagslebens (15 %). Module 2 und 3 werden nicht addiert — es zählt der jeweils höhere Wert.

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