Pflegegeld

Pflegegeld 2026 —
wie viel Geld
steht Ihnen zu?

Pflegegeld ist die Anerkennung der Pflegekasse für Angehörige, die zu Hause pflegen. Kein Lohn, sondern ein Beitrag zu den Kosten. Wir zeigen die Beträge für 2026, wer Anspruch hat, wie sich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren lassen — und was passiert, wenn die Pflegeperson krank wird oder Urlaub braucht.

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Grundlagen

Was ist
Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung. Es geht an die pflegebedürftige Person, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird. Wichtig: Es ist kein Lohn für die Pflegenden, sondern ein Beitrag zu den Kosten der häuslichen Versorgung. Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst, wie sie das Geld verwendet. In der Praxis gibt sie es an die pflegende Person weiter.

Rechtsgrundlage ist § 37 SGB XI. Anspruch hat, wer einen Pflegegrad von mindestens 2 hat und die Pflege in der eigenen Häuslichkeit organisiert. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt kein Pflegegeld, sondern den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat.

Pflegegeld-Tabelle
für 2026

Die aktuellen Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und wurden für 2026 nicht erhöht. Die nächste Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

PflegegradPflegegeld / MonatPflegegeld / Jahr
Pflegegrad 1kein Anspruchstattdessen 131 € Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2347 €4.164 €
Pflegegrad 3599 €7.188 €
Pflegegrad 4800 €9.600 €
Pflegegrad 5990 €11.880 €

Pflegegeld ist steuerfrei, wenn es für die Pflege verwendet wird (§ 3 Nr. 36 EStG). Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person.

Voraussetzungen
für den Anspruch

Damit Pflegegeld gezahlt wird, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

Pflegegrad 2 bis 5

Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt stattdessen den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat. Neu ab 2026: Für diese Gruppe wird eine Pflege-Schulung verpflichtend.

Häusliche Pflege

Die pflegebedürftige Person muss zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung versorgt werden, nicht im Pflegeheim. Eine Pflege-WG zählt ebenfalls als häuslich.

Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen

Die Pflege darf von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder ehrenamtlich Tätigen übernommen werden. Entscheidend ist: kein Anstellungsverhältnis. Wird die Pflege komplett einem Pflegedienst übertragen, gibt es stattdessen Pflegesachleistungen.

Pflegeberatung gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI

Wer Pflegegeld bezieht, muss sich regelmäßig von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen — bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Kommt die Beratung nicht zustande, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.

Kombinationsleistung
Pflegegeld plus Pflegedienst

Viele Familien können die Pflege nicht vollständig selbst stemmen. Für diesen Fall sieht § 38 SGB XI die Kombinationsleistung vor: Sie nehmen einen Teil des Sachleistungs-Budgets für den Pflegedienst in Anspruch, den Rest bekommen Sie als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Ein Rechenbeispiel:

  • Ausgangslage — Pflegegrad 3. Das Sachleistungs-Budget liegt bei 1.497 €, das Pflegegeld bei 599 €.
  • Pflegedienst nutzt 60 % des Budgets — 60 % von 1.497 € = 898,20 € fließen an den Pflegedienst
  • Restliches Pflegegeld — 40 % von 599 € = 239,60 € werden monatlich an die pflegebedürftige Person überwiesen
  • Gesamtwirkung — Die Familie hat professionelle Hilfe an Bord und behält trotzdem einen Teil des Pflegegelds. Die Kombination wird im Pflegekasse-Vertrag festgelegt und gilt für mindestens sechs Monate.
Die Pflegekasse schickt einen fertigen Antrag auf Kombinationsleistung. Nichts selbst ausrechnen, nur den gewünschten Prozentsatz angeben.

Zahlung bei
Urlaub, Krankheit und Tod

  • Urlaub der Pflegeperson — Während einer Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) wird das Pflegegeld weiter gezahlt, und zwar zu 50 % für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Die Familie bekommt also beides: Verhinderungspflege und halbes Pflegegeld.
  • Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person — Kommt die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus oder zur Kurzzeitpflege, läuft das Pflegegeld in den ersten vier Wochen voll weiter. Erst danach ruht es, und auch nur bei stationärer Versorgung.
  • Todesfall — Im Sterbemonat wird das Pflegegeld anteilig bis zum Todestag gezahlt. Erbinnen und Erben haben Anspruch auf bereits angefallene, aber noch nicht ausgezahlte Beträge.
  • Sozialversicherung für Pflegende — Wer mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen unentgeltlich pflegt, ist kostenfrei in der Rentenversicherung versichert (§ 44 SGB XI). Dazu kommen Unfallversicherungsschutz und in manchen Fällen Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse.
  • Familienpflegegeld geplant — Für Mitte 2026 ist ein neues Familienpflegegeld als Lohnersatz für pflegende Angehörige angekündigt: 300 bis 1.800 € pro Monat. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Stand April 2026 ist nichts beschlossen.

Häufige Fragen zum
Pflegegeld

Nein. Die letzte Erhöhung fand zum 1. Januar 2025 statt (+4,5 % durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz). Für 2026 ist keine weitere Anpassung vorgesehen. Die nächste reguläre Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant.

Nein. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG einkommensteuerfrei, sofern es für die Pflege verwendet wird. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person das Geld an Angehörige weitergibt. Wird es hingegen an einen gewerblichen Pflegedienst gezahlt, ist es bei diesem als Einnahme steuerpflichtig.

Nach der Bewilligung läuft das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das im Antrag angegebene Konto, in der Regel das der pflegebedürftigen Person. Eine Überweisung direkt an die Pflegeperson ist möglich, aber nicht der Regelfall.

Ja. Das nennt sich Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Sie legen fest, welchen Prozentsatz Ihres Sachleistungs-Budgets der Pflegedienst in Anspruch nimmt. Der übrig gebliebene Anteil wird als Pflegegeld ausgezahlt. Die Aufteilung gilt für mindestens sechs Monate.

Ja — die pflegebedürftige Person kann das Pflegegeld nach freier Wahl verwenden. Oft wird es als Anerkennung an die pflegende Person weitergegeben. Eine offizielle Abrechnung oder ein Arbeitsvertrag ist nicht nötig. Entscheidend ist nur, dass die Pflege tatsächlich stattfindet und die Pflichtberatung wahrgenommen wird.

Für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr übernimmt die Verhinderungspflege die Kosten einer Ersatzkraft — aus dem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € ab Pflegegrad 2. In dieser Zeit wird zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes weiter ausgezahlt. Bei plötzlichem Ausfall können Sie einen ambulanten Pflegedienst als Ersatzkraft einsetzen.

Pflegegeld erhalten — und weitere Hilfe brauchen?

Sie pflegen bereits und möchten zusätzlich einen Pflegedienst einsetzen? Mit der Kombinationsleistung behält Ihre Familie einen Teil des Pflegegelds. Finden Sie den passenden Pflegedienst kostenlos über PflegeNah.

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