Alltagshilfe und 24-Stunden-Betreuung
Nicht jede Unterstützung zu Hause ist Pflege im rechtlichen Sinn. Alltagsbegleitung, Betreuungsdienst und 24-Stunden-Betreuung decken den Alltag ab — die medizinische Versorgung bleibt beim zugelassenen Pflegedienst. Hier erfahren Sie, was wer leisten darf und wie die Pflegekasse hilft.
Worum es hier geht
Viele Familien suchen Unterstützung, brauchen aber gar keinen vollen Pflegedienst — sondern jemanden für den Haushalt, die Begleitung oder die Anwesenheit. Genau diese Lücke füllen Alltagshilfen, Betreuungsdienste und die 24-Stunden-Betreuung. Wichtig ist, die Begriffe auseinanderzuhalten: Sie unterscheiden sich darin, was erlaubt ist und wer die Kosten trägt.
Pflegedienst, Betreuungsdienst, Alltagshilfe, 24-Stunden-Betreuung
Vier Begriffe, die oft verwechselt werden. Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob ein Anbieter medizinische Behandlungspflege leisten darf und ob er mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Ambulanter Pflegedienst
Versorgt zu Hause unter Verantwortung einer Pflegefachkraft — körperbezogene Pflege und ärztlich verordnete Behandlungspflege wie Medikamente, Spritzen oder Wundversorgung.
Betreuungsdienst
Pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt — aber keine körperbezogene Pflege und keine Behandlungspflege. Braucht ebenfalls einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse.
Alltagshilfe / Alltagsbegleitung
Begleitung, Betreuung und Hilfe im Alltag durch geschulte Helfer. Nach Landesrecht anerkannt, aber kein Pflegedienst — keine körperbezogene oder medizinische Pflege.
24-Stunden-Betreuung
Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft für Alltag, Hauswirtschaft und Gesellschaft. Keine Behandlungspflege. Wird privat organisiert, meist über Entsendung oder Anstellung.
Was Alltagshilfen und Betreuungskräfte dürfen — und was nicht
Die Grenze verläuft bei der medizinischen Versorgung. Betreuung und Haushalt sind erlaubt, Behandlungspflege ist es nicht.
Erlaubt
- Hilfe im Haushalt: Kochen, Reinigung, Einkauf, Wäsche
- Begleitung zu Arztterminen, Behörden und beim Spaziergang
- Soziale Betreuung: Gesellschaft, Gespräche, Beschäftigung
- Unterstützung im Alltag und Entlastung der Angehörigen
- Beaufsichtigung, besonders bei Demenz
Nicht erlaubt
- Medikamente stellen und geben
- Injektionen, zum Beispiel Insulin
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Blutzuckermessung, Kompressionsstrümpfe anlegen
- Körperbezogene Pflege als abrechenbare Pflegeleistung (außer bei Pflegegrad 1)
Behandlungspflege nach § 37 SGB V ist ärztlich verordnet und bleibt einem zugelassenen Pflegedienst vorbehalten. Bei medizinischem Bedarf wird ein Pflegedienst zusätzlich eingebunden.
24-Stunden-Betreuung: die drei Modelle
Der Begriff ist verkürzt — eine einzelne Kraft darf nicht 24 Stunden arbeiten. Gemeint ist eine im Haushalt lebende Betreuungskraft. Wie sie beschäftigt ist, entscheidet über Haftung und Risiko.
Entsendemodell
Ein ausländisches Unternehmen entsendet die Kraft, die Familie ist Kunde. Wichtig: die A1-Bescheinigung vorab vorlegen lassen — sie belegt die Sozialversicherung im Heimatland. Fehlt sie, drohen Nachzahlungen.
Arbeitgebermodell
Die Familie stellt die Kraft selbst an, mit allen Arbeitgeberpflichten. Aufwendig, aber laut Verbraucherzentrale die rechtssicherste Variante.
Selbstständige Kraft
Davon raten Verbraucherzentralen ab: Wer dauerhaft nur in einem Haushalt arbeitet, gilt meist als scheinselbstständig — mit dem Risiko von Beitragsnachzahlungen für die Familie.
Typische Kosten: rund 2.500 bis 3.500 € im Monat (Entsendung) bzw. ab etwa 2.800 € bei Direktanstellung, jeweils zuzüglich Nebenkosten. Seit dem BAG-Urteil vom 24.06.2021 (Az. 5 AZR 505/20) ist auch Bereitschaftszeit mindestlohnpflichtig — auffällig günstige Angebote sind ein Warnsignal.
Was die Pflegekasse beisteuert
Direkt bezahlt die Pflegekasse Alltagshilfe und 24-Stunden-Betreuung nicht. Mehrere Leistungen lassen sich aber kombinieren, um die privaten Kosten zu senken.
Entlastungsbetrag (§ 45b)
Bis zu 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1, für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Mehr dazu im Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Ab Pflegegrad 2: 347 € (PG2) bis 990 € (PG5) monatlich. Es kann zur Finanzierung der Betreuung eingesetzt werden und bleibt vom Entlastungsbetrag unberührt.
Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4)
Ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags zusätzlich für anerkannte Alltagsangebote nutzen — angerechnet auf die Sachleistung.
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Seit 1.7.2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € ab Pflegegrad 2 — flexibel einsetzbar, etwa wenn die Betreuungskraft wechselt oder ausfällt.
Den passenden Anbieter finden
Ob zugelassener Pflegedienst für die medizinische Versorgung oder Alltagshilfe für die Begleitung im Alltag — im Verzeichnis sehen Sie, welche Art von Anbieter vor Ort verfügbar ist.
Häufige Fragen
Quellen
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag (gesetze-im-internet.de)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 71 SGB XI – Pflegeeinrichtungen und Betreuungsdienste (gesetze-im-internet.de)
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege / Behandlungspflege (gesetze-im-internet.de)
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 24.06.2021, 5 AZR 505/20
- Verbraucherzentrale – Ausländische Betreuungskräfte: wie geht das legal?
- Bundesgesundheitsministerium – Angebote zur Unterstützung im Alltag
Dieser Überblick dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Leistungsbeträge und Regeln entsprechen dem Stand 2025/2026; landesrechtliche Anerkennungen unterscheiden sich je Bundesland. Verbindlich sind die Auskünfte Ihrer Pflegekasse und der zuständigen Stellen.